Montag, 27. Mai 2013

Auch rezeptfreie Medikamente können erstattet werden


Auch rezeptfreie Medikamente können
erstattet werden
(Foto: geralt/pixabay.com)

Seit 2012 haben die Krankenkassen wieder mehr Spielraum zur Erstattung rezeptfreier Medikamente. Fragen Sie am besten bei Ihrer Kasse nach.


Verschreibt der Arzt Ihnen ein verschreibungspflichtiges Medikament, wird dies in der Regel von den Krankenkassen erstattet. Nur die Zuzahlung zwischen fünf und zehn Euro - je nach Preis des Medikaments - muss vom Versicherten selbst bezahlt werden. Sparen konnten Versicherte nur durch das Ausweichen auf wirkstoffgleiche Arzneimittel aus Rabattverträgen. Für diese Medikamente entfiel bei einigen Kassen dann die Zuzahlung. Die Kosten für rezeptfreie Medikamente mussten seit 2004 generell von den Versicherten selbst getragen werden. Die Krankenkassen hatten in dieser Hinsicht keinerlei Ermessensspielräume. Diese Einschränkung wurde im letzten Jahr aufgehoben, so dass es den gesetzlichen Krankenkassen nun erlaubt ist, die Kostenübernahme für rezeptfreie Arzneimittel als Zusatzleistung in ihre jeweilige Satzung aufzunehmen. Somit können bestimmte rezeptfreie Medikamente wieder von den Kassen vergütet werden. Eine Ausnahme bilden nur Medikamente, die vom gemeinsamen Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen ausgeschlossen wurden. Dazu gehören beispielsweise Appetitzügler oder Erkältungsmedikamente.

Pflanzliche Arzneimittel stehen im Mittelpunkt

Patienten tendieren seit einigen Jahren verstärkt dazu, bei leichteren Erkrankungen zunächst pflanzliche Präparate einzunehmen. Deshalb stehen diese Mittel nun im Mittelpunkt der derzeitigen Leistungsoffensive verschiedener Krankenkassen. Die neuen Ermessensspielräume betreffen hauptsächlich alternative Arzneien aus der Homöopathie, der Phytotherapie und der Anthroposophie. Solche Präparate müssen nicht vom Arzt verordnet werden, sind aber apothekenpflichtig. Die BKK Wirtschaft & Finanzen bietet ihren Versicherten zum Beispiel ein individuelles Budget für alternative Arzneimittel. Im Rahmen dieses Angebotes werden 80 Prozent der Kosten erstattet bis zu einem Maximum von 150 Euro. Der Versicherte benötigt aber eine ärztliche Bestätigung über die medizinische Notwendigkeit. Der Arzt stellt dafür in der Regel ein grünes oder blaues Privatrezept aus. Die Rechnung kann zusammen mit dem Rezept bei der Krankenkasse eingereicht werden.

Folsäure für Schwangere kann erstattet werden

Die neuen Spielräume der Krankenkassen ermöglichen nun auch eine bessere Unterstützung in der Schwangerschaft. Versicherte der BKK Wirtschaft & Finanzen können ein zusätzliches Budget von 100 Euro für rezeptfreie, aber apothekenpflichtige Medikamente in Anspruch nehmen, wenn sie als Vorsorgemaßnahme während der Schwangerschaft eingenommen werden. Das Präparat darf auch in diesem Fall nicht generell von der Versorgung ausgeschlossen sein und der Gynäkologe muss ein Privatrezept ausstellen.

Rezeptfreie Arzneien für Kinder und Jugendliche

Die vorgenannten Erstattungen rezeptfreier apothekenpflichtiger Medikamente gelten auch für Kinder und Jugendliche. Bis zum zwölften Lebensjahr haben Kinder einen gesetzlichen Anspruch auf nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Medikamente ohne Zuzahlung. Einige Kassen verlängern diesen Anspruch bis zum 18. Lebensjahr und erstatten Arzneimittel komplett bis zu 50 Euro je Kalenderjahr. Eine ärztliche Bestätigung über die medizinische Notwendigkeit gilt auch für Kinder und Jugendliche. Die Originalrechnungen müssen bei der jeweiligen Krankenkasse eingereicht werden.

Fragen Sie bei Ihrer Kasse nach


Gesetzliche Versicherte sollten sich bei ihrer Krankenkasse über die Möglichkeiten einer Kostenübernahme für rezeptfreie Medikamente informieren. Noch wird diese Zusatzleistung nicht von allen Kassen angeboten. Patienten sollten deshalb vor dem Kauf eines nicht verschreibungspflichtigen Medikamentes Rücksprache mit ihrer Krankenkasse nehmen. Wer auf diese Zusatzleistung wert legt und keine Kostenübernahme durch seine jetzige Kasse erhält, kann einen Wechsel in Betracht ziehen. Dies ist meist unkompliziert möglich, wenn eine Kündigungsfrist von zwei vollen Monaten zum Monatsende berücksichtigt wird.

Quelle: Pressemitteilung Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V.: Diese Krankenkassen erstatten OTC-Arzneimittel als Satzungsleistung. Stand 01.06.2014

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