Sonntag, 14. Dezember 2014

Neue Lebensmittelkennzeichnung gilt auch fürs Internet

Verpackte Lebensmittel müssen auch im Internetbesser gekennzeichnet werden
(Foto: Hans - pixabay.com)

Verpackte Lebensmittel müssen ab dem 13.12.2014 in Europa besser gekennzeichnet werden. Das gilt für Ladenverkauf und Onlinehandel gleichermaßen.

Vom Farbstoff über Konservierungsstoffe bis hin zu Geschmacksverstärkern hat das Rätselraten über Inhaltsstoffe bei Bestellungen von in Lebensmitteln im Internet künftig ein Ende: Ab dem 13. Dezember müssen verpackte Lebensmittel in den Ländern der Europäischen Union (EU) besser gekennzeichnet werden. Dies gilt für die Waren in Läden, aber auch für Lebensmittelprodukte, die übers Internet EU-weit feilgeboten werden: Die Pflichthinweise im Internetshop müssen vor einer verbindlichen Bestellung – also bereits bei der Warenpräsentation – deutlich sichtbar sein. Auch alle anderen von der EU vorgeschriebenen Informationen sind stets gut lesbar zu platzieren. „Einzige Ausnahme ist das Mindesthaltbarkeitsdatum, das auch künftig beim Internetkauf fehlen darf“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Verbraucher müssen sich jedoch beim Einkaufen und Bestellen in virtuellen Lebensmittelläden zum Teil noch gedulden. Die neuen Vorschriften werden schrittweise umgesetzt: Für Fleisch tritt eine neue Herkunftskennzeichnung erst im April nächsten Jahres in Kraft. Andere Regeln bei der Nährwertkennzeichnung gelten erst in zwei Jahren.

Die wichtigsten Deklarationspflichten

Die Verbraucherzentrale NRW skizziert die wichtigsten Deklarationspflichten für Lebensmittel im Online-Handel:
  • Exakte Produktbezeichnung: Die Ära bloßer Fantasienamen ist passé. Künftig muss ein Lebensmittel mit seiner verkehrsüblichen Bezeichnung und nicht mit einem werbewirksam kreierten Namen im Internet genannt werden. Kunden erfahren dann, dass sich hinter einem „Erdbeertraum“ ein Milchmischgetränk aus Magermilch mit Erdbeergeschmack verbirgt oder dass es sich bei einer „NRW-Torte“ um eine Sahne-Mandel-Biskuittorte mit Landesemblem handelt.
  • Zutatenliste und Zusatzstoffe: Künftig ist bei verarbeiteten Lebensmitteln auch ein Zutatenverzeichnis Pflicht, das über die Zusammensetzung des Produkts informiert. Hierbei müssen die verwendeten Zutaten klar benannt werden. Statt der ungenauen Bezeichnung „mit Farbstoff“ muss ein solcher Zusatz exakt mit „E 100“ oder „Kurkumin“ gekennzeichnet werden. Auch Warnhinweise bei der Verwendung von Azofarbstoffen, erhöhten Koffeingehalten oder Süßungsmitteln, die bei übermäßigem Verzehr abführend wirken können, dürfen künftig nicht fehlen.
  • Allergene und Nano-Material: Auch die 14 Stoffe, die am häufigsten allergische Reaktionen hervorrufen können, müssen künftig bei verpackten Lebensmitteln in der Zutatenliste besonders – also farblich, fett oder kursiv – hervorgehoben werden. Wie über Allergene in loser Ware genau informiert werden muss, ist derzeit noch offen und wird von den einzelnen Mitgliedstaaten im Detail geregelt. Zutaten, die in Form von technisch hergestellten Nanomaterialien verwendet werden, müssen mit dem Zusatz "Nano" verbindlich gekennzeichnet sein.
  • Kalorien- und Nähwertangaben: Hersteller bleibt noch bis Mitte Dezember 2016 Zeit, um Kaloriengehalt und die sechs Nährstoffe: Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz zur besseren Orientierung der Kunden verbindlich in einer übersichtlichen Tabelle anzugeben – und zwar immer auf 100 Gramm oder 100 Milliliter bezogen. Händler, die diese Angaben freiwillig liefern, müssen allerdings dann schon ab Januar die genannten Nährwerte angeben und somit etwa den Salzgehalt statt wie bisher die Natriummenge nennen. Dies erspart Verbrauchern künftig umständliches Umrechnen.
  • Alkoholische Getränke und Energy-Drinks: Der Alkoholgehalt bei Bier, Wein oder Mixgetränken muss ab 1,2 Volumenprozent auf der Verpackung beziehungsweise bei dem Produkt im Internet angegeben werden. Zur Orientierung: Bier hat ungefähr einen Alkoholgehalt von fünf Prozent, Wein etwa 12 Prozent und Spirituosen um 40 Prozent. Zudem sind bei Energy-Drinks die Warnhinweise zum erhöhten Koffeingehalt sowie der Hinweis, dass die Powergetränke nicht für Kinder, schwangere und stillende Frauen geeignet sind, künftig ebenfalls Pflicht.
  • Ausnahme Mindesthaltbarkeitsdatum: Einziger Unterschied zum stationären Handel ist, dass die Angabe des Mindesthaltbarkeits- und des Verbrauchsdatums beim Onlinehandel nicht vorgeschrieben sind. Hilfreich ist jedoch, wenn der Online-Händler freiwillig kundtut, wie lange seine Lebensmittel bei Anlieferung mindestens haltbar ist. Verbraucher sollten stets vorsichtig sein, wenn diese Informationen bei empfindlicher Ware fehlen.


Worauf Verbraucher beim Online-Kauf von Lebensmittel achten sollten, zeigt eine interaktive Grafik der Verbraucherzentrale NRW im Internet unter www.vz-nrw.de/lebensmittelshop.

Quelle: Presseinformation der Verbraucherzentrale NRW, Stand: 08.12.2014

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