Die Kennzeichnung von Allergenen in Lebensmitteln ist für Allergiker lebensnotwendig (Foto: Hans - pixabay.com) |
Die seit Mitte Dezember 2014 gültige Informationspflicht zu allergenen Stoffen in losen Lebensmitteln wird von den meisten Fast-Food-Gastronomen noch ignoriert.
Wer als Allergiker sicher sein
will, dass er in der Imbissbude nicht in ein Fleischkäsebrötchen
mit für ihn unbekömmlichem Sellerie beißt, der sucht beim Angebot
von Fast-Food-Gastronomen immer noch meist vergeblich nach einer
Auflistung der unverträglichen Zutaten. Nur knapp jeder fünfte
Betreiber eines Schnellrestaurants nimmt nach einer Stichprobe der
Verbraucherzentrale NRW in 94 Betrieben die seit Mitte Dezember
letzten Jahres gültige Informationspflicht zu allergenen Stoffen in
losen Lebensmitteln ernst. „Auch die Anbieter von Snacks und
Schnellgerichten sollten jedoch schnellstens ihrer
Informationspflicht nachkommen. Denn Allergiker vertrauen darauf,
dass sie durch die neue Vorschrift nun auch im Schnellrestaurant,
beim Bäcker oder in der Metzgerei endlich Lebensmittel auswählen
können, die für sie unbedenklich sind“, erklärt Wolfgang
Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW.
Hinweise für Allergiker lebensnotwendig
Ob Nüsse, Getreide, Eier,
Milch, Soja, Fisch oder Sellerie – bundesweit reagieren etwa fünf
Millionen Menschen allergisch auf bestimmte Inhaltsstoffe in
Lebensmitteln. Einkaufen und auswärts essen war für Allergiker
bislang oft mit Risiken verbunden. Nehmen sie etwas individuell
Unverträgliches zu sich, kann dies für Allergiker in Extremfällen
lebensbedrohlich sein. Was bei abgepackter Ware längst Pflicht ist,
gilt nun auch für lose dargebotene Lebensmittel und Speisen: Seit
13. Dezember 2014 muss im jeweiligen Verkaufsraum auf die
14 häufigsten Allergene deutlich hingewiesen werden. Die
Information kann mittels Hinweisschild neben dem Lebensmittel, über
einen Aushang oder durch eine einsehbare Liste oder Kladde erfolgen.
Eine mündliche Auskunft ist okay, wenn darauf auf einem Schild
hingewiesen wird und Kunden eine schriftliche Dokumentation auf
Nachfrage zur Verfügung steht. Verkäufer müssen also wissen,
welche Zutaten in den Produkten enthalten sind. Drei Jahre hatten
Restaurants und Imbissbetriebe Zeit, um sich auf eine neue Kennzeichnungspflicht ab Mitte Dezember 2014 einzustellen.
Großer Nachbesserungsbedarf bei Schnellgastronomiebetrieben
Acht Wochen später hat die
Verbraucherzentrale NRW den Umgang mit der neuen Verordnung in 94
Schnellgastronomiebetrieben (Imbissbuden, Burger- und Dönerläden
sowie Pizzerien) in den Städten Aachen, Köln und Düsseldorf
überprüft. Das Ergebnis: In vier von fünf Betrieben fehlte
jeglicher Hinweis zu allergenen Zutaten. Lediglich in 19 Fällen
entsprach die Information den gesetzlichen Vorgaben: Konkret wurden
den Testern 14 Mal schriftliche Hinweise in einer Kladde oder auf
Infoblättern überreicht; in fünf Betrieben wies ein Schild auf die
mündliche Information durch das Verkaufspersonal sowie auf die
ergänzende schriftliche Dokumentation hin. Die großen Ketten
McDonalds, Burger King und Kentucky Fried Chicken hatten hingegen
dafür gesorgt, dass die Allergen-Informationen in ihren
Fast-Food-Tempeln vorbildlich waren.
Kontrollen durch amtliche Lebensmittelüberwachung noch nicht ausreichend
„Ganz gleich, ob belegtes
Brötchen, Salat, Pizza oder Nudelgericht: Die Kennzeichnung von
allergenen Zutaten ist notwendig für Menschen, die unter einer
Lebensmittelunverträglichkeit leiden. Deshalb müssen alle Betriebe,
die Snacks und Fast-Food-Mahlzeiten anbieten, ihrer
Informationspflicht zu Allergenen in loser Ware umgehend nachkommen“,
fordert der Verbraucherzentralenchef. An die amtliche
Lebensmittelüberwachung appelliert Schuldzinski, „die Einhaltung
der Vorgaben konsequenter zu überprüfen.“ Zudem sieht der
NRW-Verbraucherzentralenvorstand einen wichtigen
Nachjustierungsbedarf durch den Gesetzgeber: „Die Verordnung regelt
bislang nur, dass – aber nicht wie – allergene Stoffe bei loser
Ware schriftlich dokumentiert werden müssen. Hier ist eine
eindeutige und verständliche Form dringend nötig.“
Kunden sollten nachfragen,
wenn die Informationen fehlen. Wer sich darüber ärgert, dass nicht
über Allergene bei loser Ware informiert wird, kann bei der
zuständigen Lebensmittelüberwachung auf diesen Missstand hinweisen.
Weitere Informationen zur
Allergenkennzeichnung loser Ware finden interessierte Leser
unter:
www.vz-nrw.de/kennzeichnung-unverpackter-lebensmittel.
Quelle: Presseinformation der Verbraucherzentrale NRW vom 18.03.2015
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